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NOMOS, GLASHÜTTE

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23.03.2007 NOMOS
Urteil für Glashütte

Das Landgericht München I hat Glashütte als Herkunftsbezeichnung abermals gestärkt. Mit Endurteil vom 27.02.2007 wurde ein Mitbewerber zur Unterlassung verurteilt, der auf seinen Uhren mit der Herkunftsbezeichnung „Glashütte“ geworben hatte, obwohl das Werk dieser Uhren nicht, wie erforderlich, zu einem überwiegenden Anteil in Glashütte gefertigt wurde. Der verurteilte Hersteller darf seine Uhren zwar weiterhin verkaufen. Doch darf die geschützte und wertsteigernde Herkunftsbezeichung „Glashütte“ nicht mehr auf der Uhr stehen oder in der Werbung für die Uhr benutzt werden, solange nicht ein überwiegender Teil der wertschöpfenden Arbeiten am Uhrwerk vor Ort in Glashütte geleistet wird. NOMOS Glashütte begrüßt dieses Urteil im Interesse der Uhrenstadt, der Arbeitsplätze vor Ort, höchster Qualitätsmaßstäbe und nicht zuletzt der auf Qualität aus Glashütte vertrauenden Verbraucher. Und auch im Interesse von NOMOS Glashütte und anderer Uhrenhersteller, die in der sächsischen Kleinstadt erheblich in Uhrmacherei und Feinmechanik investieren.

1.049 Zeichen. Abdruck honorarfrei bei Beleg an NOMOS Glashütte/SA







PM Urteil für Glashütte: PDF download, 43kb